Wie sitzt man richtig?

Jemandem wurde das folgende Bild von einem Auftraggeber zugeschickt als Teil eines Vertrages für einen Auftrag. er wollte wissen, ob man so sitzen muss, damit man möglichst wenig Probleme mit der Arbeit hat.

Ich denke, so sitzen Sie nie. Und sie sollten nicht so sitzen. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass die oberste Bildschirmzeile leicht unterhalb der waggrechten Sehachse liegen soll. Der Unsinn entstand durch das folgende Bild, das darstellen sollte, dass man die Benutzer nie zwingen sollte, den Blick über die Horizontale zu erheben. Das Bild stand nicht allein, in dem Text stand, dassdie Höhe eine Maximalposition darstellt.

Die richtige Höhe und Neigung des Bildschirms konnte seinerzeit nicht empfohlen werden, weil die Bildschirme enorm sperrig waren. Zudem wurde eine Neigung des BIldschirms nach vorne empfohlen (auch im oberen Bild zu sehen), weil die Bildschirmoberflächen glänzten. Wäre das obige Bilf von der BITKOM richtig, dürfte man nie mit einem Laptop arbeiten.

Die Ursache der Misere wurde vor 44 Jahren gezeichnet. Vielleicht kann BITKOM mal etwas Moderneres zeichnen. Die eingezeichnete Haltung födert Nackenschmerzen und Augenbeschwerden. Die richtige ist in DIN EN 9241-5 angegeben. Mit heutigen Monitoren kann man sie auch einhalten. Der Bildschirm sollte möglichst etwa 35º geneigt sein und möglichst tief über dem Tisch angeordnet werden.

Darf man eine Gefährdungsbeurteilung anhand von Normen erstellen?

Bei dieser Frage werden  viele sich fragen, wonach denn sonst? Wenn ich denn Normen befolgen muss, warum nicht danach urteilen, ob an einem Arbeitsplatz die wünschenswerten Zustände herrschen? Diese Einstellung steckt hinter vielen „Verfahren“, die als Methode zur GB verteilt oder verkauft werden. Sie wäre auch richtig, wären die Gefährdungsfaktoren voneinander unabhängig behandelbar. So z.B. Möblierung und Belüftung eines Raumes.

In der Praxis kann man sehr schnell feststellen, dass nicht nur Möblierung und Belüftung, sondern auch noch die Beleuchtung und Akustik von Arbeitsräumen gegenseitig beeinflussen. Dieses Bild zeigt den Umstand deutlich, obwohl es Luftqualität und Akustik nicht abbilden kann.

Hier wurde wegen akustischer Maßnahmen der Raum mit Schallschirmen unterteilt. Dadurch wird sowohl die Tagesbeleuchtung als auch die künstliche erheblich verändert. Die Luftzirkulation wurde teilweise unterbrochen. Auch die Einführung von Steh-Sitz-Arbeitsplätzen wäre sinnlos, weil dann die Akustik nicht stimmen würde.

An diesem Bild kann man auch erklären, warum es Sinn macht, eine GB durchzuführen und danach zu handeln. In nicht wenigen Fällen wird man die sichtbaren offenen Zellen aus akustischen Gründen brauchen. Dass diese die Luftzirkulation unterbrechen müssen, ist kein Naturgesetz. Man kann oder muss prüfen, ob dies der Fall ist. Zumindest die künstliche Beleuchtung kann man auf die Raumstruktur abstellen. Beim Tageslicht kann man Reflektoren vorsehen, die es besser nach innen bringen. Und für Steh-Sitz-Möbel kann man den Schallschirm am Tisch festmachen und mitverändern.

Ein solches Vorgehen kann viele unterschiedliche Ergebnisse bringen je nach Bedürfnissen der Arbeit und der Arbeitenden. Just das ist der Sinn der Sache. Einen Katalog abarbeiten, ob alle anwendbaren Normen erfüllt sind, ist eher eine lästige Pflicht denn eine anspruchsvolle Aufgabe. Obwohl … auch damit deckt man schöne Sünden auf.

Wo ist die Begründung der Gefährdungsbeurteilung?

Zum Thema: Eine Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Gesundheitsschadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit.

Nach früherem Arbeitsrecht war der Arbeitnehmer gegen Unfälle zu schützen. Daher heißen die Vorschriften der Berufsgenossenschaften UVV wie Unfallverhütüngsvorschriften. Dass es auch ohne Unfälle arbeitsbedingte Erkrankungen gab, war allgemein bekannt, aber man versuchte, diese als eine Art länger währenden Unfall zu behandeln. Mit der Einführung des neuen Arbeitsschutzrechts ab 1996 heißt das Ziel „Sicherheit und Gesundheit“, die Pflicht ein kontinuierliches Verbessern von Sicherheit und Gesundheit. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung leitet sich aus dem ArbSchG ab. Der Katalog der zu ermittelnden Gefährdungen aus § 5 ArbSchG ist umfassend. Demnach kann sich eine Gefährdung insbesondere ergeben durch:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  • psychische Belastungen bei der Arbeit.“

Hatte man früher nach geltenden Vorschriften und Normen gehandelt, ging man davon aus, dass die Arbeit frei von Gefährdungen sei. Ein Trugbild, das die ständigen Änderungen der Arbeitswelt ignorierte.

Inhalte einer Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV ist die auf das Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte ausgerichtete systematische Ermittlung und Beurteilung aller möglichen Gefährdungen der Beschäftigten einschließlich der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein Ziel sondern Mittel  zum Zweck. Dieser heißt: die Sicherheit und Gesundheit kontinuierlich verbessern.  Deswegen ist zwar die Liste der zu berücksichtigenden Gefährdungen gleich, aber nicht Art und Umfang der Analysen, die erforderlich sind.

Die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung sind die sogenannten „Gefährdungsfaktoren“.  Dies sind im Einzelnen:

  1. Psychische Faktoren
  2. Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
  3. Mechanische Gefährdungen
  4. Brand- und Explosionsgefährdungen
  5. Elektrische Gefährdungen
  6. Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen
  7. Gefahrstoffe
  8. Biologische Arbeitsstoffe
  9. Thermische Gefährdungen
  10. Physische Belastung / Arbeitsschwere
  11. Sonstige Gefährdungen

Wie und in welchem Umfang man die Gefährdungsbeurteilung durchführt, ist nirgendwo geregelt. Die Vorgehensweise ist in ASR-V3 vom Juli 2017 konkretisiert. In dem Dokument sind auch die o.g. Faktoren mit ausführlichen Beispielen dargestellt.

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Dies ist dem Geist des ArbSchG entsprechend zu lesen, wonach das Wissen für den Schutz der Beschäftigen möglichst im Betrieb entwickelt und kumuliert werden soll. Dieses Wissen soll in die künftige Gestaltung der Arbeit einfließen und dadurch den Bedarf an Analysen und Änderungen mindern.

Arbeitsmedizinische Vorsorge am Bildschirmarbeitplatz

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge am Bildschirmarbeitplatz (s. AMR-14-1) besteht aus gutem Grund nicht aus einer Augenprüfung, wie ein Augenarzt dies üblicherweise bewerkstelligen würde. Es geht darum, den einzelnen Beschäftigten im Rahmen seiner Tätigkeit zu beraten bzw. Änderungen am Arbeitsplatz oder an den Arbeitsmitteln zu bewirken wenn nötig. Beispiel für solche Änderungen reichen von einer Anpassung der Sehentfernung oder der Schriftgröße bis hin zu einer Änderung des Arbeitsablaufs. Daher muss der mit der Vorsorge Beauftragte die realen Arbeitsplatzverhältnisse hinreichend kennen. D.h., es geht um die ärztliche Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen zwischen der Arbeit und der Gesundheit eines Beschäftigten.

Gemäß AMR-3-1 „Erforderliche Auskünfte/ Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse“ hat der Arbeitgeber dem nach § 7 ArbMedVV mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arzt/der beauftragten Ärztin alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbe- sondere Anlass der jeweiligen Vorsorge und Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV ist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV verpflichtet, sich vor Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse zu verschaffen. Die Inhalte der Informationen werden allgemein in der AMR-3-1 aufgezählt. Je nach Tätigkeit können hiervon welche unberücksichtigt bleiben.

Was eine angemessene Untersuchung ist, wird in der AMR-14-1 geregelt. Diese wird staatlicherseits vorgegeben. Die ältere Vorgehensweise, die in den 1980er Jahren von der VBG eingeführt wurde (Grundsatz G 37) wurde vom DGUV aktualisiert und als DGUV-I 250-007 herausgegeben (hier). Darin sind Kommentare und Hinweise für den Unternehmer enthalten. Anzumerken ist, dass die Information für „Bildschirmarbeit“ gilt. Diese ist zum einen nicht definiert derart, dass man daraus Gefährdungen ableiten könnte. Zum anderen ist die Information auf Büroarbeit zugeschnitten. Dies deckt sich nicht mit dem Geltungsbereich der ehemaligen BildscharbV und der jetzigen ArbStättV. Bildschirmarbeitsplätze können überall im Arbeitsleben betrieben werden.

Arbeitsplatz ist nicht Arbeitsplatz – ASR müssen geändert werden

Die ArbStättV von 2016 hat den Arbeitsplatz definiert. Warum das? Eigentlich weiß jeder, was ein Arbeitsplatz ist – den kennt doch jeder? Offensichtlich nicht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gab bekannt, dass nur 8 ASR den Arbeitsplatz als Begriff richtig benutzt haben. Der Rest muss „repariert“ werden. (Dokument vom 8. Mai 2018 hier)

Dass der Gegenstand eines Gesetzes neu definiert werden muss, ist nichts Neues. Ein Problem entsteht immer dann, wenn es den Begriff schon immer gibt. So ist das Wort „Arbeitsplatz“ auch solchen bekannt, die nie arbeiten. Wer sich schnell informieren möchte, findet dies im Internet: Und somit die perfekte Fehlinformation. Wer gar in den Normen sucht, die die Arbeit betreffen, findet noch viel mehr Wunderliches.

Ob man über Betriebliches nachdenkt oder juristische Schritte einleiten möchte: Die Definition der ArbStättV ist immer maßgeblich. Diese lautet:
„§2 (4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.“

Juristische Erklärungen zum alten und neuen Stand finden Sie z.B. hier. Es geht darum, dass man in der Praxis den „Arbeitsplatz“ über die Nutzungszeit definiert hat: „… gilt nur  für Arbeitsplätze , an denen Beschäftigte mindestens 2 Stunden täglich oder an mehr als 30 Tagen im Jahr tätig werden –“. Diese Einschränkung verstieß gegen das EU-Arbeitsschutzrecht. Sie musste korrigiert werden.

Anm.: Das Wort „Arbeitsplatz“ findet sich in 415 heute gültigen Gesetzen und Verordnungen. Von 61 Mal im Einkommensteuergesetz bis 1 Mal in der Festlandsockel-Bergverordnung. 

Monitor oder Beamer für Meetings?

Ein nicht unerheblicher Teil  der Arbeitszeit wird für Meeting benutzt, bei denen man eventuell in zwei Stunden die Augen mehr belastet als in den restlichen sechs Stunden des Tages – oder einfach wegguckt und nicht viel sieht. Das richtige Sehen ist bei Meetings auch deswegen wichtig, weil man dort möglichst schnell das Dargebotene erkennen und reagieren muss.

Seit etwa 30 Jahren gibt es brauchbare Projektoren für Daten. Diese waren zunächst sehr teuer. Später wurden sie billiger, aber auch schlechter. Aber auch ein gutes Gerät verliert im Laufe der Zeit gewaltig an Bildqualität. Für lange Zeit waren die sog. „Beamer“ alternativlos, weil es keine großflächigen Monitore gab. Seit etwa 10 Jahren kann man zumindest für kleine und mittlere Räume elektronische Monitore einsetzen, die man auch bezahlen kann. Bei Räumen bis 10 Personen sind die Monitore insgesamt preiswerter als Beamer, u.a. deswegen, weil man keine Ersatzlampe bereithalten muss.

Die beiden Techniken weisen große Unterschiede in der Bildqualität auf. So müssen Beamer das Bild auf weiße Leinwände werfen, wodurch die Farbqualität stark leidet. Bei Lichteinfall leidet auch der Kontrast. Hingegen weisen Monitore schwarze Oberflächen auf und sind auch bei Tageslicht einsetzbar. Beamer sind keine echte Konkurrenz mehr zu Monitoren – sofern erschwinglich.

Der wahre Qualitätsunterschied wird deutlich, wenn man die Farbwiedergabe beider vergleicht. Die meisten Beamer können auch bei Dunkelheit nicht die Farbqualität von Monitoren erreichen. Preiswerte Beamer sind in dieser Hinsicht keine Rede wert. (Mehr dazu: neuer Fachartikel hier) Beamer verlieren durch Alterung ihrer Lampen sowohl Farbqualität als auch Schärfe.

Die Schärfe eines Bildes hängt auch mit der Auflösung zusammen (Zahl der Bildpunkte, Pixeldichte). Die gängigsten Auflösungen für Beamer sind heute
– 800×600, 1024×768, 1400×1050 (Seitenverhältnis 4:3)
– 1280×800, 1920×1200 (Seitenverhältnis 16:10)
– 1280×720, 1920×1080 (Seitenverhältnis 16:9)
Hingegen kann man solche Auflösungen bereits bei billigsten Monitoren finden. Ein Ultra-HD Monitor hat eine Auflösung von 3.840 x 2.160 Pixel. Auch neueste „4K-Projektoren“ kommen nicht an diese heran. Sie kosten aber derzeit etwa 5.000 Euro.

Während ich in der Praxis fast nur gealterte Beamer kenne, ist mir ein gealterter Monitor nicht aufgefallen.

Sofern die Bildgröße reicht, kommt für die Zukunft nur ein Monitor in Frage. Dabei muss man berücksichtigen, dass ein viel kleineres Bild auf einem Monitor besser lesbar sein kann als ein viel größeres auf einer Leinwand.

 

 

Flimmern LED-Monitore stärker als andere?

Unter dem Begriff „LED-Monitor“ werden häufig LCD-Anzeigen verstanden, die eine Hintergrundbeleuchtung aus LEDs besitzen. Diese kann man vor allem daran erkennen, dass sie viel flacher sind als solche, die mit Lampen bestückt sind (CCFL).

LEDs sind sehr schnelle Elemente, die zwischen Hell und Dunkel umschalten. Das tun praktisch alle Lampen, allerdings kann man bei einer Glühlampe nichts davon merken. Bei Leuchtstofflampen sieht man nur bei Kopf- oder Augenbewegungen flimmern. Bei LEDs ist die Gefahr sehr viel größer, weil sie praktisch keine Trägheit besitzen. (mehr hier) Dieser begegnet man mit einer entsprechend hohen Frequenz der Beleuchtung. Dennoch  fühlten sich bei unseren Studien viel mehr Benutzer durch Flimmern gestört als früher bei Bildschirmen, deren Flimmern man deutlich sah.

Als wesentliche Ursache des Flimmerns, das jetzt als flicker bezeichnet wird, ist neben einer möglichen niedrigen Frequenz auch die Regelung der Helligkeit. Die übliche Regelung geschieht durch Ändern der Relation der Hell – und Dunkelphasen (PWM= Pulsweitenmodulation).
Bei guten Monitoren wird die Helligkeit über Gleichstrom gesteuert. Daher wird kein Flimmern erzeugt. Hersteller von „augenfreundlichen“ Monitoren (hier) zeigen, wie sich dies auf die Belastung der Benutzer auswirkt. Das Thema wurde bereits vor einem Jahrzehnt in der Beleuchtung untersucht und publiziert. Ein vielzitierte Arbeit finden Sie hier. Wie der Effekt entsteht bzw. vermieden wird, zeigt ein Video (Beispiel aus der zitierten Arbeit).

Generell ist von einer Benutzung von Monitoren, die mit PWM geregelt werden, abzuraten. Wie man einem flimmernden Monitor eines Laptops zu Leibe rückt, wird hier dargestellt.

Software und Arbeitsschutz

Nicht wenige Fachleute sind überrascht, in der ArbStättV das Wort „Software“ zu lesen.  Was hat Software mit dem Arbeitsschutz zu tun? Überrascht sollte man allenfalls sein, diesbezügliche Anforderungen in der ArbStättV zu finden. Die regelt doch Gestaltung und Betrieb von Arbeitsstätten?

Die Auflösung des Rätsels ist einfach wie unverständlich. Deutschland muss die Bildschirmarbeitsrichtlinie der EU in deutsches Recht umsetzen. Dies geschah im ersten Schritt mit der BildscharbV (Bildschirmarbeitsverordnung) von 1996. Damals konnte man noch Büro- und Bildschirm-Arbeitsplätze unterscheiden. Dennoch war die Lösung nicht sinnvoll, hatte man in Deutschland schon 1980 Sicherheitsregeln erlassen, die davon ausgingen, dass über kurz oder lang alle Arbeitsplätze mit Bildschirmen ausgestattet würden. Dies ist nunmehr weitgehend erreicht. Daher wurde die BildscharbV in die ArbStättV integriert.

Die EU-Bildschirmrichtlinie enthält aber anders als andere Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel (Software, Bildschirme, Tastaturen etc.). So kam es unbeabsichtigt dazu, dass man in der ArbStättV nicht nur Anforderungen an die Beschaffenheit von Software findet, sondern auch zu brisanten Themen der Arbeitsgestaltung wie

„(5) Eine Kontrolle der Arbeit hinsichtlich der qualitativen oder quantitativen Ergebnisse darf ohne Wissen der Beschäftigten nicht durchgeführt werden.

An der Anforderung kann man zwar nichts aussetzen, aber an der Platzierung. Ansonsten ist Software nachweislich stärker an psychischen Belastungen beteiligt als fast alle anderen Belastungsfaktoren. Ihre Berücksichtigung muss gemäß ArbSchG §4 grundsätzlich erfolgen: „Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: … 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; …“

 

Warum es unterschiedliche Angaben zu Beschwerden gibt …

Wer Angaben wie hier bei verschiedenen Quellen vergleicht, z.B. die Häufigkeit des Auftretens von Kopfschmerzen, wird sich wundern, warum sie bei der einen Befragung 36 % beträgt, bei der anderen gar 69%. Wo liegt der Fehler?

Eigentlich handelt es sich nicht um einen Fehler. Denn die angeführten Zahlen für „häufiges“ Auftreten und „manchmal“ kann ein Autor zusammenzählen. Das gilt für Augenbeschwerden bei Bildschirmarbeit genauso wie die Zufriedenheit mit der Arbeit.

Aber auch ohne ein solches Vorgehen gibt es zuweilen enorme Unterschiede. So kann man z.B. auf die Frage „Sind Sie mit Ihrer Arbeit zufrieden?“ bis 90% Ja-Stimmen bekommen, oder zu einer stark abweichenden Schlussfolgerung gelangen, wenn man diverse Fragen zur Arbeitszufriedenheit zusammen zählt und die Unzufriedenen summiert. So hatte ich für Arbeitsstühle bis 90% positive Stimmen bekommen, wenn die Frage etwa lautete „Haben Sie einen guten Stuhl?“ Fragt man nach diversen Eigenschaften, die einen guten Stuhl ausmachen, so etwa nach Sitzgefühl, Sitzkissen, Armlehnen etc.,  werden etwa 50% mit Allem zufrieden sein. Beim gleichen Stuhl, wohlgemerkt.

Deswegen muss man Ergebnisse unterschiedlich lesen, je nachdem wie gefragt wurde. Strenggenommen kann man nur Ergebnisse vergleichen, die mit dem gleichen Fragebogen erzielt worden sind. Ansonsten gilt „Je pauschaler die Frage, desto höher die positiven Antworten. Allerdings nur in Arbeitsumgebungen, die einigermaßen erträglich sind.

Besonders vorsichtig mit Daten muss man sein, wenn der Autor oder jemand anders sie bewertet wiedergibt. So etwa „69% der befragten leiden unter Kopfschmerzen“.  Gefragt war aber, ob jemand Kopfschmerzen hat – häufig – manchmal – nie. Der berühmte Spruch „Ich glaube nur Statistiken, die ich selber gefälscht habe“ ist eine hohle Phrase. Meist werden sie mißbräuchlich gedeutet. Davon lebt übrigens die ganze Wirtschaftspresse seit 1786 dem Erscheinen dieses Bildes.