Zum Thema: Eine Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Gesundheitsschadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit.
Nach früherem Arbeitsrecht war der Arbeitnehmer gegen Unfälle zu schützen. Daher heißen die Vorschriften der Berufsgenossenschaften UVV wie Unfallverhütüngsvorschriften. Dass es auch ohne Unfälle arbeitsbedingte Erkrankungen gab, war allgemein bekannt, aber man versuchte, diese als eine Art länger währenden Unfall zu behandeln. Mit der Einführung des neuen Arbeitsschutzrechts ab 1996 heißt das Ziel „Sicherheit und Gesundheit“, die Pflicht ein kontinuierliches Verbessern von Sicherheit und Gesundheit. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung leitet sich aus dem ArbSchG ab. Der Katalog der zu ermittelnden Gefährdungen aus § 5 ArbSchG ist umfassend. Demnach kann sich eine Gefährdung insbesondere ergeben durch:
- „die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
- psychische Belastungen bei der Arbeit.“
Hatte man früher nach geltenden Vorschriften und Normen gehandelt, ging man davon aus, dass die Arbeit frei von Gefährdungen sei. Ein Trugbild, das die ständigen Änderungen der Arbeitswelt ignorierte.