Wie sitzt man richtig?

Jemandem wurde das folgende Bild von einem Auftraggeber zugeschickt als Teil eines Vertrages für einen Auftrag. er wollte wissen, ob man so sitzen muss, damit man möglichst wenig Probleme mit der Arbeit hat.

Ich denke, so sitzen Sie nie. Und sie sollten nicht so sitzen. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass die oberste Bildschirmzeile leicht unterhalb der waggrechten Sehachse liegen soll. Der Unsinn entstand durch das folgende Bild, das darstellen sollte, dass man die Benutzer nie zwingen sollte, den Blick über die Horizontale zu erheben. Das Bild stand nicht allein, in dem Text stand, dassdie Höhe eine Maximalposition darstellt.

Die richtige Höhe und Neigung des Bildschirms konnte seinerzeit nicht empfohlen werden, weil die Bildschirme enorm sperrig waren. Zudem wurde eine Neigung des BIldschirms nach vorne empfohlen (auch im oberen Bild zu sehen), weil die Bildschirmoberflächen glänzten. Wäre das obige Bilf von der BITKOM richtig, dürfte man nie mit einem Laptop arbeiten.

Die Ursache der Misere wurde vor 44 Jahren gezeichnet. Vielleicht kann BITKOM mal etwas Moderneres zeichnen. Die eingezeichnete Haltung födert Nackenschmerzen und Augenbeschwerden. Die richtige ist in DIN EN 9241-5 angegeben. Mit heutigen Monitoren kann man sie auch einhalten. Der Bildschirm sollte möglichst etwa 35º geneigt sein und möglichst tief über dem Tisch angeordnet werden.

Darf man eine Gefährdungsbeurteilung anhand von Normen erstellen?

Bei dieser Frage werden  viele sich fragen, wonach denn sonst? Wenn ich denn Normen befolgen muss, warum nicht danach urteilen, ob an einem Arbeitsplatz die wünschenswerten Zustände herrschen? Diese Einstellung steckt hinter vielen „Verfahren“, die als Methode zur GB verteilt oder verkauft werden. Sie wäre auch richtig, wären die Gefährdungsfaktoren voneinander unabhängig behandelbar. So z.B. Möblierung und Belüftung eines Raumes.

In der Praxis kann man sehr schnell feststellen, dass nicht nur Möblierung und Belüftung, sondern auch noch die Beleuchtung und Akustik von Arbeitsräumen gegenseitig beeinflussen. Dieses Bild zeigt den Umstand deutlich, obwohl es Luftqualität und Akustik nicht abbilden kann.

Hier wurde wegen akustischer Maßnahmen der Raum mit Schallschirmen unterteilt. Dadurch wird sowohl die Tagesbeleuchtung als auch die künstliche erheblich verändert. Die Luftzirkulation wurde teilweise unterbrochen. Auch die Einführung von Steh-Sitz-Arbeitsplätzen wäre sinnlos, weil dann die Akustik nicht stimmen würde.

An diesem Bild kann man auch erklären, warum es Sinn macht, eine GB durchzuführen und danach zu handeln. In nicht wenigen Fällen wird man die sichtbaren offenen Zellen aus akustischen Gründen brauchen. Dass diese die Luftzirkulation unterbrechen müssen, ist kein Naturgesetz. Man kann oder muss prüfen, ob dies der Fall ist. Zumindest die künstliche Beleuchtung kann man auf die Raumstruktur abstellen. Beim Tageslicht kann man Reflektoren vorsehen, die es besser nach innen bringen. Und für Steh-Sitz-Möbel kann man den Schallschirm am Tisch festmachen und mitverändern.

Ein solches Vorgehen kann viele unterschiedliche Ergebnisse bringen je nach Bedürfnissen der Arbeit und der Arbeitenden. Just das ist der Sinn der Sache. Einen Katalog abarbeiten, ob alle anwendbaren Normen erfüllt sind, ist eher eine lästige Pflicht denn eine anspruchsvolle Aufgabe. Obwohl … auch damit deckt man schöne Sünden auf.

Wo ist die Begründung der Gefährdungsbeurteilung?

Zum Thema: Eine Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Gesundheitsschadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit.

Nach früherem Arbeitsrecht war der Arbeitnehmer gegen Unfälle zu schützen. Daher heißen die Vorschriften der Berufsgenossenschaften UVV wie Unfallverhütüngsvorschriften. Dass es auch ohne Unfälle arbeitsbedingte Erkrankungen gab, war allgemein bekannt, aber man versuchte, diese als eine Art länger währenden Unfall zu behandeln. Mit der Einführung des neuen Arbeitsschutzrechts ab 1996 heißt das Ziel „Sicherheit und Gesundheit“, die Pflicht ein kontinuierliches Verbessern von Sicherheit und Gesundheit. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung leitet sich aus dem ArbSchG ab. Der Katalog der zu ermittelnden Gefährdungen aus § 5 ArbSchG ist umfassend. Demnach kann sich eine Gefährdung insbesondere ergeben durch:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  • psychische Belastungen bei der Arbeit.“

Hatte man früher nach geltenden Vorschriften und Normen gehandelt, ging man davon aus, dass die Arbeit frei von Gefährdungen sei. Ein Trugbild, das die ständigen Änderungen der Arbeitswelt ignorierte.

Inhalte einer Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV ist die auf das Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte ausgerichtete systematische Ermittlung und Beurteilung aller möglichen Gefährdungen der Beschäftigten einschließlich der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein Ziel sondern Mittel  zum Zweck. Dieser heißt: die Sicherheit und Gesundheit kontinuierlich verbessern.  Deswegen ist zwar die Liste der zu berücksichtigenden Gefährdungen gleich, aber nicht Art und Umfang der Analysen, die erforderlich sind.

Die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung sind die sogenannten „Gefährdungsfaktoren“.  Dies sind im Einzelnen:

  1. Psychische Faktoren
  2. Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
  3. Mechanische Gefährdungen
  4. Brand- und Explosionsgefährdungen
  5. Elektrische Gefährdungen
  6. Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen
  7. Gefahrstoffe
  8. Biologische Arbeitsstoffe
  9. Thermische Gefährdungen
  10. Physische Belastung / Arbeitsschwere
  11. Sonstige Gefährdungen

Wie und in welchem Umfang man die Gefährdungsbeurteilung durchführt, ist nirgendwo geregelt. Die Vorgehensweise ist in ASR-V3 vom Juli 2017 konkretisiert. In dem Dokument sind auch die o.g. Faktoren mit ausführlichen Beispielen dargestellt.

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Dies ist dem Geist des ArbSchG entsprechend zu lesen, wonach das Wissen für den Schutz der Beschäftigen möglichst im Betrieb entwickelt und kumuliert werden soll. Dieses Wissen soll in die künftige Gestaltung der Arbeit einfließen und dadurch den Bedarf an Analysen und Änderungen mindern.