Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV ist die auf das Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte ausgerichtete systematische Ermittlung und Beurteilung aller möglichen Gefährdungen der Beschäftigten einschließlich der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein Ziel sondern Mittel zum Zweck. Dieser heißt: die Sicherheit und Gesundheit kontinuierlich verbessern. Deswegen ist zwar die Liste der zu berücksichtigenden Gefährdungen gleich, aber nicht Art und Umfang der Analysen, die erforderlich sind.
Die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung sind die sogenannten „Gefährdungsfaktoren“. Dies sind im Einzelnen:
- Psychische Faktoren
- Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
- Mechanische Gefährdungen
- Brand- und Explosionsgefährdungen
- Elektrische Gefährdungen
- Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen
- Gefahrstoffe
- Biologische Arbeitsstoffe
- Thermische Gefährdungen
- Physische Belastung / Arbeitsschwere
- Sonstige Gefährdungen
Wie und in welchem Umfang man die Gefährdungsbeurteilung durchführt, ist nirgendwo geregelt. Die Vorgehensweise ist in ASR-V3 vom Juli 2017 konkretisiert. In dem Dokument sind auch die o.g. Faktoren mit ausführlichen Beispielen dargestellt.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Dies ist dem Geist des ArbSchG entsprechend zu lesen, wonach das Wissen für den Schutz der Beschäftigen möglichst im Betrieb entwickelt und kumuliert werden soll. Dieses Wissen soll in die künftige Gestaltung der Arbeit einfließen und dadurch den Bedarf an Analysen und Änderungen mindern.