Arbeitsplatz ist nicht Arbeitsplatz – ASR müssen geändert werden

Die ArbStättV von 2016 hat den Arbeitsplatz definiert. Warum das? Eigentlich weiß jeder, was ein Arbeitsplatz ist – den kennt doch jeder? Offensichtlich nicht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gab bekannt, dass nur 8 ASR den Arbeitsplatz als Begriff richtig benutzt haben. Der Rest muss „repariert“ werden. (Dokument vom 8. Mai 2018 hier)

Dass der Gegenstand eines Gesetzes neu definiert werden muss, ist nichts Neues. Ein Problem entsteht immer dann, wenn es den Begriff schon immer gibt. So ist das Wort „Arbeitsplatz“ auch solchen bekannt, die nie arbeiten. Wer sich schnell informieren möchte, findet dies im Internet: Und somit die perfekte Fehlinformation. Wer gar in den Normen sucht, die die Arbeit betreffen, findet noch viel mehr Wunderliches.

Ob man über Betriebliches nachdenkt oder juristische Schritte einleiten möchte: Die Definition der ArbStättV ist immer maßgeblich. Diese lautet:
„§2 (4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.“

Juristische Erklärungen zum alten und neuen Stand finden Sie z.B. hier. Es geht darum, dass man in der Praxis den „Arbeitsplatz“ über die Nutzungszeit definiert hat: „… gilt nur  für Arbeitsplätze , an denen Beschäftigte mindestens 2 Stunden täglich oder an mehr als 30 Tagen im Jahr tätig werden –“. Diese Einschränkung verstieß gegen das EU-Arbeitsschutzrecht. Sie musste korrigiert werden.

Anm.: Das Wort „Arbeitsplatz“ findet sich in 415 heute gültigen Gesetzen und Verordnungen. Von 61 Mal im Einkommensteuergesetz bis 1 Mal in der Festlandsockel-Bergverordnung. 

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