Arbeitsmedizinische Vorsorge am Bildschirmarbeitplatz

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge am Bildschirmarbeitplatz (s. AMR-14-1) besteht aus gutem Grund nicht aus einer Augenprüfung, wie ein Augenarzt dies üblicherweise bewerkstelligen würde. Es geht darum, den einzelnen Beschäftigten im Rahmen seiner Tätigkeit zu beraten bzw. Änderungen am Arbeitsplatz oder an den Arbeitsmitteln zu bewirken wenn nötig. Beispiel für solche Änderungen reichen von einer Anpassung der Sehentfernung oder der Schriftgröße bis hin zu einer Änderung des Arbeitsablaufs. Daher muss der mit der Vorsorge Beauftragte die realen Arbeitsplatzverhältnisse hinreichend kennen. D.h., es geht um die ärztliche Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen zwischen der Arbeit und der Gesundheit eines Beschäftigten.

Gemäß AMR-3-1 „Erforderliche Auskünfte/ Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse“ hat der Arbeitgeber dem nach § 7 ArbMedVV mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arzt/der beauftragten Ärztin alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbe- sondere Anlass der jeweiligen Vorsorge und Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV ist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV verpflichtet, sich vor Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse zu verschaffen. Die Inhalte der Informationen werden allgemein in der AMR-3-1 aufgezählt. Je nach Tätigkeit können hiervon welche unberücksichtigt bleiben.

Was eine angemessene Untersuchung ist, wird in der AMR-14-1 geregelt. Diese wird staatlicherseits vorgegeben. Die ältere Vorgehensweise, die in den 1980er Jahren von der VBG eingeführt wurde (Grundsatz G 37) wurde vom DGUV aktualisiert und als DGUV-I 250-007 herausgegeben (hier). Darin sind Kommentare und Hinweise für den Unternehmer enthalten. Anzumerken ist, dass die Information für „Bildschirmarbeit“ gilt. Diese ist zum einen nicht definiert derart, dass man daraus Gefährdungen ableiten könnte. Zum anderen ist die Information auf Büroarbeit zugeschnitten. Dies deckt sich nicht mit dem Geltungsbereich der ehemaligen BildscharbV und der jetzigen ArbStättV. Bildschirmarbeitsplätze können überall im Arbeitsleben betrieben werden.

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